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   BayObLG, 13.07.1989 - BReg. 3 Z 85/89, BReg 3 Z 86/89   

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BayObLG, 13.07.1989 - BReg. 3 Z 85/89, BReg 3 Z 86/89 (https://dejure.org/1989,8022)
BayObLG, Entscheidung vom 13.07.1989 - BReg. 3 Z 85/89, BReg 3 Z 86/89 (https://dejure.org/1989,8022)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Juli 1989 - BReg. 3 Z 85/89, BReg 3 Z 86/89 (https://dejure.org/1989,8022)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1989, 398
  • BayObLGZ 1989 Nr. 48
  • BayObLGZ 1989, 298
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Vereines

    Gegen eine solche Entscheidung ist jeder beschwerdeberechtigt, der den Bestellungsantrag hätte stellen können (BayObLGZ 1976, 126 [128]; 1987, 29 [32]; 1989, 298 [302]).

    Mithin können neben dem Verein und den Vorstandsmitgliedern auch die jeweiligen Vereinsmitglieder Beschwerde einlegen (BayObLGZ 1989, 298 [302]; 1996, 129 = Rpfleger 1996, 514; BayObLG NJW-RR 1997, 289 [290]; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 8. Auflage 2001, Rn. 1285; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 17. Auflage 2001, Rn. 303).

    Wenn die Satzung einen mehrgliedrigen Vorstand vorsieht, sind neben den noch vorhandenen Mitgliedern so viele Vorstandsmitglieder neu einzusetzen, wie an der zur Beschlußfassung oder Vertretung erforderlichen Anzahl fehlen (BayObLGZ 1989, 298 [307]).

  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 22/02

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder;

    Gegen eine solche Entscheidung ist jeder beschwerdeberechtigt, der den Bestellungsantrag hätte stellen können (BayObLGZ 1976, 126 [128]; 1987, 29 [32]; 1989, 298 [302]).

    Mithin können neben dem Verein und den Vorstandsmitgliedern auch die jeweiligen Vereinsmitglieder Beschwerde einlegen (BayObLGZ 1989, 298 [302]; 1996, 129 = Rpfleger 1996, 514; BayObLG NJW-RR 1997, 289 [290]; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 8. Auflage 2001, Rn. 1285; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 17. Auflage 2001, Rn. 303).

    Wenn die Satzung einen mehrgliedrigen Vorstand vorsieht, sind neben den noch vorhandenen Mitgliedern so viele Vorstandsmitglieder neu einzusetzen, wie an der zur Beschlußfassung oder Vertretung erforderlichen Anzahl fehlen (BayObLGZ 1989, 298 [307]).

  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 21/02

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder;

    Gegen eine solche Entscheidung ist jeder beschwerdeberechtigt, der den Bestellungsantrag hätte stellen können (BayObLGZ 1976, 126 [128]; 1987, 29 [32]; 1989, 298 [302]).

    Mithin können neben dem Verein und den Vorstandsmitgliedern auch die jeweiligen Vereinsmitglieder Beschwerde einlegen (BayObLGZ 1989, 298 [302]; 1996, 129 = Rpfleger 1996, 514; BayObLG NJW-RR 1997, 289 [290]; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 8. Auflage 2001, Rn. 1285; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 17. Auflage 2001, Rn. 303).

    Wenn die Satzung einen mehrgliedrigen Vorstand vorsieht, sind neben den noch vorhandenen Mitgliedern so viele Vorstandsmitglieder neu einzusetzen, wie an der zur Beschlußfassung oder Vertretung erforderlichen Anzahl fehlen (BayObLGZ 1989, 298 [307]).

  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 23/02

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder;

    Gegen eine solche Entscheidung ist jeder beschwerdeberechtigt, der den Bestellungsantrag hätte stellen können (BayObLGZ 1976, 126 [128]; 1987, 29 [32]; 1989, 298 [302]).

    Mithin können neben dem Verein und den Vorstandsmitgliedern auch die jeweiligen Vereinsmitglieder Beschwerde einlegen (BayObLGZ 1989, 298 [302]; 1996, 129 = Rpfleger 1996, 514; BayObLG NJW-RR 1997, 289 [290]; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 8. Auflage 2001, Rn. 1285; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 17. Auflage 2001, Rn. 303).

    Wenn die Satzung einen mehrgliedrigen Vorstand vorsieht, sind neben den noch vorhandenen Mitgliedern so viele Vorstandsmitglieder neu einzusetzen, wie an der zur Beschlußfassung oder Vertretung erforderlichen Anzahl fehlen (BayObLGZ 1989, 298 [307]).

  • OLG Schleswig, 04.12.2012 - 2 W 49/12

    Antrags- und Beschwerdebefugnis von Vorstandsmitgliedern eines Vereins im

    In einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 hat das Bayerische Oberste Landesgericht ausdrücklich ausgeführt, dass in Fällen, in denen die Satzung einen mehrgliedrigen Vorstand vorsehe, so viele Vorstandsmitglieder einzusetzen seien, wie an der zur Beschlussfassung oder Vertretung erforderlichen Anzahl fehlen (BayObLGZ 1989, 298).
  • OLG Zweibrücken, 08.05.2006 - 3 W 197/05

    Eingetragener Verein: Voraussetzungen der Amtslöschung; Teilnahmerechtes eines

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine Vollversammlung stattgefunden hat, wenn also alle Mitglieder erschienen und - zumindest stillschweigend - auf Einhaltung der Formalitäten verzichtet und vorbehaltlos Beschluss gefasst haben (Reichert aaO Rdnr. 1840 unter Hinweis auf BGHZ 11, 231, 236 und 87, 1, 2, 100, 264, 269; KG OLGZ 1978, 272; BayObLGZ 1989, 298, 305).
  • BayObLG, 10.07.1996 - 3Z BR 78/96

    Ungültigkeit einer Wahl bei Ladungsmängeln

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